Allgemeine Geschäftsbedingungen 2019

Hausfotograf.com

Götz Peltzer
Calle Maria Canals
1307005 Palma de Mallorca
Baleares/ España

1. Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Hausfotograf.com)

Abweichende Vereinbarungen können rechtswirksam nur schriftlich getroffen werden. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen allfälligen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder des Mittlers vor.

2. Urheberrechtliche Bestimmungen

2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§ 1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt.

2.2 Der Vertragspartner (Auftraggeber) erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkungen etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung  angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur soviel Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers als erteilt.

2.3 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt:

Foto: © www.hausfotograf.com 

Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG.

2.4 Jede Veränderung des Lichtbilds bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderungen nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck erforderlich sind.

2.5 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung/ Namensnennung (Punkt 2.3 oben) erfolgt.

2.6 Im Fall einer gedruckten Veröffentlichung ist ein kostenloses Exemplar zuzusenden, bei Veröffentlichung im Internet der Link.

3. Eigentum am Daten- und Filmmaterial – Archivierung

3.1 Das Eigentumsrecht an Rohdaten und belichtetem Filmmaterial steht dem Fotografen zu. Dieser überlässt dem Auftraggeber gegen vereinbarte Honorierung die für die vereinbarte Nutzung bestellten und bearbeiteten Bilder im gewünschten Format in sein Eigentum.

Dieses beschränkt sich auf die physischen Daten der übertragenen Bilder.

Sofern nicht vorher ausdrücklich vereinbart, erwirbt der Auftraggeber keinerlei Rechte an Motivauswahlen, gestempelten Bildern und unbearbeiteten Fotos. 

3.2 Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern.

3.3 Der Fotograf wird die Aufnahmen für ein Jahr ab Lieferung ohne Rechtspflicht archivieren.

Im Fall des Verlustes oder der Beschädigung stehen dem Auftraggeber keine Ansprüche zu.

Nach Ablauf eines Jahres ist die Nachbestellung von Präsentationen nur kostenpflichtig und mit der Hausfotograf-Objektnummer möglich.

3.4 Der Fotograf darf die von ihm archivierten Aufnahmen uneingeschränkt für seine Unternehmenswerbung nutzen, sofern der Auftraggeber dieses nicht bei der Bestellung  ausgeschlossen hat.

4. Ansprüche Dritter

Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegenstände (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) oder Personen (z.B. Modelle) hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich der Ansprüche nach §§ 78 UhrG, 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten (Urheber, abgebildete Personen etc.), insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1.).

5. Verlust und Beschädigung

5.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Rohdaten, Negativmaterial) haftet der Fotograf – aus welchem Rechtstitel immer – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn und Folgeschäden.

5.2 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung

übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebene Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.

6. Leistung und Gewährleistung

6.1 Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch – zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte (Labors etc.) ausführen lassen.

Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optisch-technischen (fotografischen) Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.

6.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

6.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.

6.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.

6.5 Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter Nennung der Objektnummer erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate.

6.6 Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein Verbesserungsanspruch durch den Fotografen zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie vom Fotografen abgelehnt, steht dem Vertragspartner ein Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen gelten nicht als erheblicher Mangel.

6.7 Fixgeschäfte liegen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung vor. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt Punkt 5.1. entsprechend.

6.8 Die Honorar- und Lizenzgebührenansprüche stehen unabhängig davon zu, ob das Material Urheber- und/oder Leistungsschutz- rechtlich (noch) geschützt ist.

6.9

Sie erhalten die Bilder innerhalb von 10 Werktagen nach dem Eingang Ihrer Bestellung bei Hausfotograf.com.

Die Lieferung erfolgt online in Form eines temporären Serverzugangs (Weblink per email).

Wenn nicht anders vereinbart, Lieferformat 1500 px Bildbreite bei 72 dpi und 500 KB.

Der Download ist 4 Wochen ab Lieferung zugänglich, maximal 10 Downloads sind möglich.

7. Werklohn

7.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein Werklohn, sonst ein angemessenes Honorar zu.

7.2 Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentations- Fotos sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.

7.3 Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.

7.4 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten.

7.5 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen

organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.

7.6 Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrags nach der Terminierung aus welchen Gründen immer Abstand (Storno), steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung die Erstattung aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu.

7.7 Findet das vereinbarte Shooting trotz Anwesenheit des Fotografen nicht statt, weil das Objekt  nicht zugänglich ist oder sich in einem für Aufnahmen ungeeigneten Zustand befindet oder andere nicht von ihm verantworteten Gründe dem Shooting entgegenstehen, stehen dem Fotografen pauschal 100,00 EUR für Anfahrt und Umbuchung des Termins zu.

7.8 Das Honorar und die Kostenpauschalen verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.

8. Lizenzhonorar

8.1 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Veröffentlichungshonorar in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.

8.2 Das Veröffentlichungshonorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.

8.3 Unbeschadet aller gesetzlichen Ansprüche nach den §§ 81ff und 91ff UrhG gilt im Fall der Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte an den vertragsgegenständlichen Aufnahmen folgendes: Die Ansprüche nach § 87 UrhG stehen unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung des Rechts auf Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs. 2 UrhG) vorbehaltlich eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs. 1 UrhG) zumindest ein Betrag in der Höhe des angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu. Der Auskunftsanspruch nach § 87a Abs. 1 UrhG gilt auch für den Beseitigungsanspruch.

9. Zahlung

 9.1 Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung ist mit der Übertragung der Motivauswahl auf ein dem Auftraggeber zugängliches Medium ein Honorar geschuldet.

Der Fotograf fertigt nach Erhalt der Bildauswahl die Rechnung, die mit Zustellung an den Auftraggeber zur Zahlung fällig ist.

9.2. Die Rechnung ist ohne Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Fall der Übersendung (Postanweisung, Bank- oder Postsparkassenüberweisung etc.) gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt.

Das Risiko des Postwegs gerichtlicher Eingaben (Klagen, Exekutionsanträge) gehen zu Lasten des Vertragspartners. Verweigert der Auftraggeber die Annahme wegen mangelhafter Erfüllung oder macht er Gewährleistungsansprüche geltend, ist das Honorar gleichwohl zur Zahlung fällig.

9.3 Findet das vereinbarte Shooting trotz Anwesenheit des Fotografen nicht statt, weil der Ort nicht zugänglich ist oder sich in einem für Werbeaufnahmen ungeeigneten Zustand befindet oder andere nicht vom Auftragnehmer verantworteten Gründe dem Shooting entgegenstehen, stehen dem Fotografen pauschal 100,00 EUR als Entschädigung für Anfahrt und Umbuchung zu.

9.4 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.

9.5 Im Fall des Verzugs gelten – unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche – Zinsen und Zinseszinsen in der Höhe von 5% über der jeweiligen Bankrate ab dem Fälligkeitstag als vereinbart. Für Zwecke der Zinsenberechnung ist für das jeweilige Kalenderjahr die am 2. Januar des entsprechenden Jahres festgesetzte Bankrate (Spanien) für das gesamte Kalenderjahr maßgebend.

9.6 Mahnspesen und die Kosten – auch außergerichtlicher – anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten des Vertragspartners.

9.7 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten.

10. Schlussbestimmungen

 10.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Fotografen, Palma de Mallorca.

Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Betriebssitz anhängig gemacht werden.

10.2 Das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist nicht anwendbar; jedenfalls wird eine Haftung für andere als Personenschäden ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist. Im Übrigen ist spanisches Recht anwendbar, das auch dem internationalen Kaufrecht vorgeht.

10.3 Schad- und Klaglos- Haltungen umfassen auch die Kosten außergerichtlicher Rechtsverteidigung.

10.4 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht, als zwingende Bestimmungen des KSchG entgegenstehen. Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen (des Vertrags) berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen.

10.5 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für vom Fotografen auftragsgemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Video, DAT etc.).

Palma de Mallorca, 08.08.2019

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